Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 08.09.2023 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :005).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

Abweichend zum BMF-Schreiben v. 09.09.2019 (BStBl I S. 911) gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2024 Folgendes:

  • Gem. § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
  • Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 01.01.2024).