Anteilsübertragungsgewinn als Arbeitslohn eines Geschäftsführers

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen (FG Münster, Urteil v. 4.12.2024 – 12 K 1271/23, Revision zugelassen).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).