Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für Kapitalertragsteuer

Ein wirtschaft­licher Geschäfts­betrieb ist „Dritter“ im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwen­dung von § 171 Abs. 15 AO zu beach­ten mit der Maß­gabe, dass der fik­tive Gläu­biger der Kapital­erträge, die Träger­körper­schaft, zu­gleich als Steuer­schuldner (Schuldner der Kapital­ertrag­steuer) und der fik­tive Schuld­ner der Kapital­erträge, der wirt­schaft­liche Geschäfts­betrieb, zu­gleich als Steuer­ent­rich­tungs­pflich­tiger im Sinne der Vor­schrift gelten (BFH, Urteil v. 11.12.2024 – VIII R 24/23; veröf­fent­licht am 20.3.2025).

 

Hintergrund: Soweit ein Dritter Steuern für Rech­nung des Steuer­schuldners einzu­behalten und abzu­führen oder für Rechnung des Steuer­schuldners zu entrich­ten hat, endet die Fest­setzungs­frist gegen­über dem Steuer­schuldner nicht vor Ablauf der gegen­über dem Steuer­entrich­tungs­pflich­tigen geltenden Fest­setzungs­frist, § 171 Abs. 15 AO. Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage ange­fochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechts­behelf unan­fechtbar ent­schieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechts­behelf erst nach Ablauf der Fest­setzungs­frist eingelegt wird, § 171 Abs. 3a Satz 1 AO.