Außensteuergesetz: Britische „remittance basis“-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung
Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte „remittance basis“-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG führt (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 37/21; veröffentlicht am 20.3.2025).
Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG liegt eine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG dann vor, wenn die Belastung der Person durch die im ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer aufgrund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Steuer mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer beträgt, die bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichten wäre.
Eine Besteuerung auf „remittance basis“ bedeutet, dass bei bestimmten Einkünften aus ausländischen Quellen von der Besteuerung zunächst abgesehen wird, sofern sie nicht in das Inland überführt werden. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Das Wahlrecht steht nach britischem Recht nicht allen Steuerpflichtigen zu, sondern nur solchen Steuerpflichtigen, die zwar „Resident“ in Großbritannien sind, aber nicht zugleich „ordinary resident“ oder „domiciled“.