Außensteuergesetz: Britische „remittance basis“-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung

Die im Vereinigten König­reich Groß­britan­nien und Nord­irland für Zuge­zogene gewährte „remittance basis“-Besteue­rung kann eine Vorzugs­besteue­rung sein, die zur erwei­terten be­schränk­ten Steuer­pflicht gemäß § 2 AStG führt (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 37/21; veröf­fent­licht am 20.3.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG liegt eine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG dann vor, wenn die Belastung der Person durch die im ausländischen Gebiet erhobene Einkommen­steuer aufgrund einer gegen­über der allge­meinen Besteuerung eingeräumten Vorzugs­besteue­rung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, es wird nachge­wiesen, dass die Steuer mindestens zwei Drittel der Einkommen­steuer beträgt, die bei unbe­schränkter Steuer­pflicht zu entrichten wäre.

Eine Besteuerung auf „remittance basis“ bedeutet, dass bei bestimmten Einkünften aus ausländischen Quellen von der Besteuerung zunächst abgesehen wird, sofern sie nicht in das Inland überführt werden. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Das Wahlrecht steht nach britischem Recht nicht allen Steuerpflichtigen zu, sondern nur solchen Steuer­pflichtigen, die zwar „Resident“ in Groß­britannien sind, aber nicht zugleich „ordinary resident“ oder „domiciled“.