Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG (BFH)

Die Verlustaus­gleichs- und -abzugs­beschrän­kung nach § 15b EStG verstößt auch im Fall sog. defini­tiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Handelt es sich bei dem Steuer­stundungs­modell um eine Per­sonen­gesell­schaft, erfasst § 15b Abs. 1 EStG auf der Rechts­folgen­seite auch den Sonder­betriebs­verlust des Mi­tunter­nehmers (BFH, Urteil v. 21.11.2024 – IV R 6/22; veröf­fent­licht am 13.3.2025).

 

Hintergrund: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammen­hang mit einem Steuer­stundungs­modell weder mit Einkünften aus Gewerbe­betrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunfts­arten ausge­glichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abge­zogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuer­pflichtige in den folgenden Wirt­schafts­jahren aus derselben Einkunfts­quelle erzielt (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG). Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modell­haften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen, § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG.