Förderrechtliche Auswirkungen eines Betriebsinhaberwechsels in landwirtschaftlichen Betrieben

Bei Betriebsinhaberwechseln in landwirtschaftlichen Betrieben treten häufig förderrechtliche Probleme auf, die erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge haben können. Darauf weist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hin und bittet um Beachtung bei der Beratung derartiger Fälle.

Förderrechtlich liegt ein Betriebsinhaberwechsel z. B. in den folgenden Fällen vor:

  • Notarielle (Teil-)Betriebsübernahme
  • Pacht eines Betriebs(teils)
  • Betriebsübergabe infolge Tods des Betriebsinhabers
  • Kauf / Verkauf eines Betriebs(teils)
  • Gründung oder Auflösung einer Gesellschaft (z. B. GbR)
  • Änderung der Rechtsform eines Betriebsinhabers

Bei der jährlichen Mehrfachantragsstellung ist sicherzustellen, dass der Mehrfachantragsteller zum Tag der Antragstellung (Antragsendtermin ist der 15. Mai des jeweiligen Jahres) tatsächlich Betriebsinhaber ist, zu diesem Zeitpunkt über die beantragten Flächen verfügt bzw. bei Übernahme bereits bestehender Verpflichtungen in Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) den Eintritt mit allen Rechten und Pflichten in die mit dem bisherigen Betriebsinhaber bestehenden Zuwendungsverhältnisse beantragt.

Wenn nach bereits erfolgter Antragstellung, jedoch noch bis einschließlich 15. Mai des betroffenen Jahres ein Betriebsinhaberwechsel vollzogen wird, ist es erforderlich, dass der Nachfolger den Mehrfachantrag für das betreffende Jahr stellt, da nur er über die Flächen am 15. Mai verfügt. Der Vorgänger ist in diesem Fall nicht mehr antragsberechtigt. Der bereits gestellte Antrag des Vorbewirtschafters wird in diesem Fall abgelehnt, sofern er nicht zurückgezogen wird.

Bei rückwirkenden Betriebsinhaberwechseln ist besondere Aufmerksamkeit gefordert. Wird z.B. eine Gesellschaft rückwirkend zum 01. Juli des Vorjahres (Beginn/Ende Wirtschaftsjahr) aufgelöst, verfügt die Antragstellerin rückwirkend somit zum 15. Mai auch nicht mehr über ihre Flächen. Bereits in diesem Jahr gestellte Anträge sind abzulehnen und betroffene bereits ausgereichte Fördermittel werden in der Konsequenz grundsätzlich zurückgefordert.

Bei investiven Fördermaßnahmen (z. B. im Rahmen eines Stallbaus) muss der Antragsteller das bewilligte Vorhaben umsetzen und die zweckentsprechende Nutzung durch ihn selbst auch während der Zweckbindung gewährleisten. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine förderunschädliche Übertragung des geförderten Objekts vom ursprünglichen Zuwendungsempfänger auf eine andere (Rechts-)Person gemäß einschlägigen Richtlinien bzw. Förderhinweisen denkbar.

Vor einem Betriebsinhaberwechsel besteht die Möglichkeit Zweifelsfragen mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu klären.