DSGVO: Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand (BFH)

Der Verantwort­liche kann dem Aus­kunfts­anspruch nach Art. 15 DSGVO nicht ent­gegen­halten, dass die Aus­kunft einen unver­hältnis­mäßigen Auf­wand erfor­dern würde (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 25/22; veröf­fent­licht am 6.3.2025).

 

Hintergrund: Art. 15 DSGVO beinhaltet das Auskunfts­recht der betrof­fenen Person über die Verar­beitung der sie betref­fenden personen­bezoge­nen Daten.

Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann bei offenkundig unbegründeten exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemes­senes Entgelt verlangen, bei dem die Verwal­tungs­kosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Der Ver­antwort­liche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbe­gründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.