DSGVO: Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand (BFH)
Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 25/22; veröffentlicht am 6.3.2025).
Hintergrund: Art. 15 DSGVO beinhaltet das Auskunftsrecht der betroffenen Person über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann bei offenkundig unbegründeten exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Der Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.